ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand: Juni 2026

Abschnitt A:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vexton Agentur GbR

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen (insb. Webentwicklung, Bereitstellung von Softwarelösungen, Hosting und KI-Infrastruktur) der Vexton Agentur GbR.
Vertreten durch die Gesellschafter:
Festus Adamson und Allan Tackie
Sandkampstieg 4
22111 Hamburg
Info@vexton.de
(nachfolgend „Anbieter“ genannt)
gegenüber ihren Kunden.
(2) Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit und Markenidentität wird im weiteren Text für den Auftragnehmer auch die Formulierung „Vexton Agentur“ oder „Vexton“ verwendet.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) im Sinne des § 14 BGB. Der Anbieter kontrahiert nicht mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(4) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(5) Vorrang von Individualvereinbarungen: Individuelle Vereinbarungen, Leistungsschreibungen oder spezifische Absprachen im digitalen Angebot bzw. dem Pflichtenheft von „Vexton“ gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel und bei Widersprüchen vor.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Vexton Agentur (insbesondere im Online-Konfigurator oder auf der Website) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben.
(2) Die Bestätigung eines kalkulierten Angebots durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von „Vexton“ oder durch den Beginn der Auftragsausführung durch Vexton zustande.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Vergütung bei fehlender Mitwirkung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro (€) als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Einmalige Vergütungen (z. B. für Webentwicklung) sind, sofern im individuellen Angebot nicht anders vereinbart, zu 50 % bei Auftragserteilung (Anzahlung) und zu 50 % bei Projektabschluss bzw. Bereitstellung zur Abnahme fällig.
(3) Laufende, wiederkehrende Gebühren (z. B. für Hosting und Wartung) werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Vergütung bei fehlender Mitwirkung: Verzögert sich die Durchführung eines Projekts um mehr als 30 Tage, weil der Auftraggeber seinen vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (z. B. Bereitstellung von Texten, Bildern, Zugängen oder Freigaben), ist der Auftragnehmer „Vexton“ berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen nach Aufwand oder entsprechend dem vereinbarten Projektfortschritt abzurechnen.
(5) Der Auftraggeber kommt ohne separate Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Im Verzugsfalle gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB).

§ 4 Vorzeitiger Projektabbruch und pauschalierte Vergütung

Wird ein Projekt durch den Auftraggeber vor der vollständigen Fertigstellung einseitig beendet oder abgebrochen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt Folgendes:
(1) Bereits vom Auftraggeber geleistete Zahlungen (insbesondere die Anzahlung in Höhe von 50 % bei Projektstart) werden nicht erstattet.
(2) Zur Vereinfachung der Abrechnung und als Entschädigung für blockierte Entwicklungsressourcen vereinbaren die Parteien eine pauschalierte Vergütung für den entgangenen Gewinn und die erbrachten Leistungen, basierend auf dem Zeitpunkt des Abbruchs: 1. Abbruch nach Projektstart bis zur Konzeptionsphase (Erstellung von Wireframes, Sitemap oder UI/UX-Design-Entwürfen): Der Auftraggeber schuldet 50 % des im Angebot vereinbarten Gesamt-Netto-Preises. 2. Abbruch während der Entwicklungsphase (die technische Umsetzung/Codierung hat bereits begonnen, z. B. nach Freigabe des Designs): Der Auftraggeber schuldet 80 % des im Angebot vereinbarten Gesamt-Netto-Preises. 3. Abbruch nach Bereitstellung zur Abnahme / Testphase (die Website oder Software ist funktional fertiggestellt und befindet sich in der Überprüfung durch den Auftraggeber): Der Auftraggeber schuldet 100 % des im Angebot vereinbarten Gesamt-Netto-Preises.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass „Vexton“ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Vexton bleibt es vorbehalten, anstelle der Pauschalen eine höhere, konkret nachgewiesene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen einzufordern.

§ 5 Allgemeine Nutzungsrechte, Eigentum und Referenznennung

(1) Eigentum am Code: Alle Urheberrechte, Quellcodes (Source Code), Datenbankstrukturen, Softwarelösungen und proprietären KI-Infrastrukturen, die von Vexton im Rahmen des Projekts erstellt oder bereitgestellt werden, verbleiben dauerhaft im Eigentum des Auftragnehmers (Vexton). Dem Auftraggeber wird, sofern nicht anders vereinbart, nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den betrieblichen Einsatz eingeräumt.
(2) Zeitpunkt der Herausgabe: Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Herausgabe oder Übertragung von Quellcodes, Zugängen oder finalen Datenbeständen besteht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher ausstehender Forderungen aus dem jeweiligen Projektvertrag. Eine vorzeitige Herausgabe von Teilergebnissen oder Zwischenständen des Codes ist ausgeschlossen.
(3) Ausschluss von Entwicklungsumgebungen und Rohdaten: Die Pflicht zur Herausgabe von Arbeitsergebnissen beschränkt sich ausschließlich auf das im Angebot definierte Endprodukt (z. B. die funktionsfähige Webanwendung oder den deployten Funnel). Vexton ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Design-Rohdateien (z. B. Figma-Projektdateien), Zwischenentwürfe, Entwicklungsdatenbanken, Protokolle oder firmeninterne Entwicklungswerkzeuge und Prompts herauszugeben.
(4) Kundendaten: Sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte, spezifischen Geschäftsdaten, personenbezogenen Daten und Kundendaten verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers. Vexton erhält lediglich die für die Vertragserfüllung notwendigen Bearbeitungs- und Nutzungsrechte.
(5) Referenznennung: Der Auftragnehmer „Vexton“ ist berechtigt, den Auftraggeber sowie das für ihn umgesetzte Projekt auch nach Beendigung des Projekts und der Vertragslaufzeit zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt als Referenz zu nennen (z. B. auf der eigenen Website, in Social-Media-Kanälen oder in Präsentationen) und zu diesem Zweck den Projektnamen, Screenshots, sowie das Logo des Auftraggebers zu verwenden, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Ein Widerruf durch den Auftraggeber ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 6 Vertragsstrafen und Versäumnisse

(1) Gerät der Auftraggeber mit der Bereitstellung von zwingend erforderlichen Mitwirkungsleistungen (z. B. Daten, Texte, Bilder, Freigaben oder Lizenzen) nach schriftlicher Aufforderung und Nachfristsetzung durch Vexton in Verzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vexton hierdurch entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Kosten für die nachweisbare Bereitstellung und das Freihalten von Entwickler- und Projektressourcen (Bereitstellungshonorar) sowie etwaige durch den Verzug entstandene Mehraufwände.
(2) Liefer- und Fertigstellungstermine vonseiten Vextons sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden. Sie verlängern sich automatisch um den Zeitraum, den der Auftraggeber mit seinen Zahlungen oder Mitwirkungspflichten im Rückstand ist, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zur Reorganisation der Projektressourcen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt sind.

§ 8 Haftung und Schadensersatz

(1) Der Auftragnehmer „Vexton“ haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet „Vexton“ nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Vexton nur für die Verletzung von Rechten und Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Die Haftung bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Ausschluss für Inhalte des Auftraggebers: Vexton übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, Impressumsangaben). Der Auftraggeber stellt Vexton von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die auf einer Verletzung von Urheber-, Markenoder sonstigen Rechten durch diese Inhalte beruhen.
(4) Rechtliche Verstöße durch bereitgestellte Inhalte: Vexton erbringt keine Rechtsberatung. Die rechtliche Prüfung der Inhalte, Datenschutzinformationen, Geschäftsprozesse und sonstigen rechtlichen Anforderungen obliegt dem Auftraggeber.
(5) Beschränkung auf die Werkleistung: Der Auftragnehmer „Vexton“ schuldet ausschließlich die im jeweiligen Angebot konkret beschriebene werkvertragliche Leistung. Ein wirtschaftlicher Erfolg (insbesondere bestimmte Umsätze, die Generierung von Leads, Conversions oder spezifische Ranking-Ergebnisse in Suchmaschinen) ist nicht geschuldet.
(6) Ausfälle externer Dienste: „Vexton“ haftet nicht für Fehlfunktionen, Performance- Einbrüche oder vollständige Ausfälle von Diensten, APIs oder Softwarekomponenten dritter Anbieter (z. B. OpenAI, Google, AWS, externe Zahlungsanbieter), sofern diese außerhalb des direkten Einflussbereichs von Vexton liegen.
(7) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (Backups) durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
(8) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(9) Kulanzleistungen: Freiwillige Leistungen oder Nachbesserungen durch Vexton, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzleistungen), begründen keine Änderung oder Erweiterung der vertraglichen Pflichten und keinen Anspruch des Auftraggebers auf zukünftige Gleichbehandlung oder Fortführung dieser Leistungen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Schriftformerfordernis: Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst.
(2) Rechtswahl: Auf Verträge zwischen Vexton und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(3) Gerichtsstand: Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Geschäftssitz (Sandkampstieg 4 22111 Hamburg) des Auftragnehmers „Vexton“ ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(5) Änderung der AGB (Bestandskunden): Der Auftragnehmer „Vexton“ ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Auftraggeber per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die neuen AGB als vom Auftraggeber genehmigt. Vexton wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge und das Recht zum Widerspruch hinweisen.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung (für Hosting, Wartung und wiederkehrende Leistungen)

(1) Verträge über fortlaufende und wiederkehrende Leistungen (insb. Webhosting, Server- Infrastruktur, Software-as-a-Service, automatisierte KI-Dienste und regelmäßige Wartungsverträge) werden, sofern im individuellen Angebot nicht anders vereinbart, mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten geschlossen.
(2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit Textform (E-Mail genügt) gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer „Vexton“ liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der laufenden Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt und Rechteeinräumung bei Verkäufen

(1) Bei Verträgen, die den Verkauf oder die dauerhafte Überlassung von Softwarelizenzen, Hardware, schlüsselfertigen Systemen oder sonstigen digitalen Produkten beinhalten, verbleiben alle gelieferten Gegenstände und Rechte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers „Vexton“.
(2) Eine Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) nach § 5 dieses Abschnitts erfolgt bis zur vollständigen Begleichung aller ausstehenden Rechnungen des jeweiligen Projekts nur vorläufig und ist durch Vexton jederzeit widerrufbar, sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.

§ 12 Datenschutz und Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

(1) Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Sofern der Auftragnehmer „Vexton“ im Rahmen der Vertragserfüllung (insb. beim Hosting, der Serververwaltung, Wartung oder dem Betrieb von KI-Infrastrukturen) Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers hat oder diese im dessen Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(3) Der Auftraggeber bleibt datenschutzrechtlich der „Verantwortliche“ für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Erhebung der Daten. Vexton handelt ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers.

Abschnitt B: Besondere Bedingungen für Webentwicklung und Softwareerstellung

§ 1 Leistungsumfang und Leistungsänderungen (Change Requests)

(1) Der konkrete Leistungsumfang sowie der funktionale Aufbau der zu erstellenden Website, des Funnels oder der Softwareanwendung ergeben sich ausschließlich aus dem individuellen, digitalen Angebot von Vexton bzw. einem zugrundeliegenden Pflichtenheft.
(2) Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungswünsche des Auftraggebers (sogenannte „Change Requests“), die über das ursprüngliche Angebot hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren. Vexton berechnet diese Zusatzleistungen – sofern kein neues Festpreisangebot erstellt wird – nach tatsächlichem Aufwand auf Basis des aktuellen Stundensatzes.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Entwicklung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer „Vexton“ alle für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Inhalte, Unterlagen, Daten und Systemzugänge (z. B. Texte, hochauflösende Bilder, Logos, Markenrichtlinien, API-Keys oder Domain-Zugänge) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Projektstart, digital und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(2) Verzögerungen in der Fertigstellung, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, gehen nicht zulasten von Vexton. Vereinbarte Liefertermine verschieben sich in diesem Fall automatisch um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zur Reorganisation der Entwicklerressourcen.

§ 3 Korrekturschleifen

(1) Sofern im individuellen Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind im kalkulierten Projektpreis maximal zwei (2) Korrekturschleifen enthalten.
(2) Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Übermittlung aller vertragskonformen Änderungswünsche durch den Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein von Vexton bereitgestelltes Projektmanagement-Tool) nach der Präsentation eines Zwischenstands oder des Erstentwurfs (z. B. UI/UX-Design oder funktionale Beta-Version). (3) Nachträgliche Änderungswünsche, die nach dem Abschluss der vereinbarten Korrekturschleifen eingereicht werden oder die bereits freigegebene Zwischenschritte grundlegend verwerfen (z. B. Änderung des Design-Layouts nach erfolgter Freigabe und bereits begonnener technischer Codierung), sind vollumfänglich kostenpflichtig und werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 4 Bereitstellung zur Abnahme und Abnahmefrist

(1) Nach vollständiger Fertigstellung der Website oder Software stellt „Vexton“ dem Auftraggeber das Projekt zur Abnahme bereit (z. B. auf einer Staging-Umgebung oder als lauffähige Testversion).
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das bereitgestellte Projekt unverzüglich auf Funktionalität und Fehler zu prüfen. Die Abnahme hat innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Bereitstellung in Textform (E-Mail genügt) zu erfolgen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(3) Abnahme-Fiktion: Das Projekt gilt als fehlerfrei und vollumfänglich abgenommen, wenn: 1. der Auftraggeber innerhalb der Frist von 7 Werktagen keine detaillierte, schriftliche Mängelrüge einreicht, 2. der Auftraggeber die Website oder Software im Live-Betrieb nutzt (z. B. die Domain öffentlich schaltet, Werbeanzeigen auf den Funnel schaltet oder das System produktiv einsetzt) oder 3. der Auftraggeber die vereinbarte Schlussrate ohne Vorbehalt bezahlt 4. oder und die Leistung produktiv nutzt 5. Abnahme, Freigabe und der produktive Einsatz gelten im Sinne dieser AGB als gleichwertige Erklärungen des Auftraggebers, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
(4) Unwesentliche Mängel (z. B. minimale optische Abweichungen, Farbnuancen oder Tippfehler), welche die Gesamtfunktion und die Betriebsbereitschaft der Website oder Software nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern die Nutzung nicht erheblich eingeschränkt ist. Diese Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung zeitnah behoben.
(5) Keine Erfolgszusage durch Produktivstart: Die Nutzung der Leistung im Live-Betrieb durch den Auftraggeber stellt keine konkludente Garantie-, Beschaffenheits- oder Erfolgszusage durch den Auftragnehmer „Vexton“ dar. Die technische Inbetriebnahme erfolgt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

§ 5 Open-Source-Komponenten und Drittlizenzen

(1) Vexton ist berechtigt, bei der Erstellung der digitalen Infrastruktur Open-Source- Komponenten, Frameworks (z. B. Next.js, React) oder Plugins von Drittanbietern zu verwenden.
(2) Sofern für bestimmte Komponenten (z. B. Premium-Plugins, kostenpflichtige Schriftarten oder externe API-Lizenzen) laufende Lizenzgebühren anfallen, sind diese – sofern im Angebot nicht explizit als Inklusivleistung ausgewiesen – vom Auftraggeber direkt mit dem jeweiligen Drittanbieter abzurechnen und zu tragen.
(3) Der Auftraggeber erkennt an, dass für Open-Source-Komponenten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber gelten.

§ 6 Ausschluss von Erfolgs- und Lead-Garantien

(1) Vexton schuldet ausschließlich die technische und gestalterische Umsetzung der im Angebot vereinbarten Leistung.“
(2) Keine Umsatz- oder Lead-Garantie: Vexton übernimmt keine Garantie oder Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine Mindestanzahl an generierten Kundenanfragen (Leads), Conversions, Klicks oder Umsätze. Der wirtschaftliche Erfolg eines Funnels hängt von zahlreichen externen Faktoren ab (z. B. der Qualität des Angebots des Auftraggebers, Marktveränderungen, der Qualität des eingekauften Werbe-Traffics über Plattformen wie Meta oder Google, saisonalen Schwankungen), auf die Vexton keinen Einfluss hat. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet

§ 7 Integration von Tracking-Tools, Meta-Daten und Drittanbieter-Skripten

(1) Sofern im Angebot vereinbart, integriert „Vexton“ Tracking-Tools, Pixel, Meta-Daten, Analyse-Skripte oder Werbeschnittstellen dritter Anbieter (z. B. Meta Pixel, Google Analytics, Google Tag Manager, Google Search Console) in den Quellcode der Website oder des Funnels.
(2) Verantwortung des Auftraggebers: Die Bereitstellung der notwendigen Accounts, Zugänge, Pixel-IDs und API-Schlüssel obliegt dem Auftraggeber. Vexton führt keine Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Eingesetzten Tools durch.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, ein rechtskonformes Einwilligungskonzept (z. B. Cookie-Consent-Banner) sowie eine den gesetzlichen Anforderungen (DSGVO, TDDDG) entsprechende Datenschutzerklärung bereitzustellen und vor dem Live-Einsatz von Werbekampagnen rechtlich prüfen zu lassen.

§ 8 Zugriffsverantwortung und IT-Sicherheit beim Auftraggeber

(1) Sofern „Vexton“ dem Auftraggeber im Rahmen von Projekten, Hosting-Diensten oder Software-Lösungen Zugangsdaten (Benutzername, Passwörter, API-Keys, Dashboard-Logins) bereitstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
(2) Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten auf den Systemen oder bereitgestellten Plattformen von „Vexton“ oder den genutzten Cloud-Drittanbietern durchgeführt werden.
(3) Vermutet der Auftraggeber, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben, hat er „Vexton“ unverzüglich zu informieren, um eine Sperrung oder Änderung der Zugänge zu veranlassen. Kosten, die durch eine verspätete Meldung oder durch fahrlässigen Umgang mit den Zugangsdaten entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 9 Anbindungen an Drittanbieter-Systeme (z. B. HubSpot, CRM, ERP)

(1) Sofern vertraglich vereinbart, integriert Vexton Schnittstellen (APIs) zu externen Systemen und Softwarelösungen von Drittanbietern (z. B. HubSpot, Salesforce, Stripe, EMail- Marketing-Tools) in die Website, den Funnel oder die Software.
(2) „Vexton“ schuldet hierbei ausschließlich die technisch ordnungsgemäße Einrichtung der Schnittstelle auf Basis der vom Drittanbieter zum Zeitpunkt der Umsetzung bereitgestellten Dokumentation.
(3) Haftungsausschluss für Drittanbieter-Änderungen: Vexton haftet nicht für die dauerhafte Funktion, Datenübertragung oder Kompatibilität, wenn der Drittanbieter (z. B. HubSpot) nachträglich seine API-Schnittstellen ändert, Funktionen einschränkt, seine Datenschutzbestimmungen modifiziert oder den Dienst einstellt. Anpassungen, die aufgrund solcher externen Änderungen notwendig werden, sind nicht im Projektpreis enthalten und werden nach Aufwand berechnet.

Abschnitt C: Besondere Bedingungen für Managed Hosting, Server-Infrastruktur und Wartung

§ 1 Domains, DNS-Konfiguration und TTL-Problematiken

(1) Bei Verträgen über Managed Hosting stellt der Auftragnehmer (Vexton) lediglich die Server-Infrastruktur bzw. die Konfiguration über spezialisierte Drittanbieter (z. B. Netlify, Vercel, AWS) zur Verfügung. Die Registrierung, Bereitstellung und Verwaltung der dazugehörigen Internet-Domains obliegt ausschließlich dem Auftraggeber (Eigenverwaltung).
(2) DNS-Konfiguration: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die Domain technisch so zu konfigurieren (z. B. durch das Setzen von A-Records, CNAME- oder TXT-Einträgen in den DNS-Einstellungen seines Domain-Anbieters), dass sie korrekt auf die von Vexton zugewiesenen Server-IP-Adressen oder Cloud-Zielpfade verweist.
(3) Haftungsausschluss für DNS- und TTL-Verzögerungen: Vexton haftet nicht für zeitweise Nichterreichbarkeiten der Website, die auf fehlerhaften DNS-Einträgen des Auftraggebers oder auf systembedingten Aktualisierungszeiten von weltweiten DNS-Servern (sogenannte Time-To-Live, TTL) beruhen. Verzögerungen bei der Domain-Auflösung nach Änderungen durch den Auftraggeber liegen außerhalb des Einflussbereichs von Vexton.
(4) Zahlungsverzug und Server-Sperrung: Gerät der Auftraggeber mit den laufenden Gebühren für das Managed Hosting in Verzug, ist „Vexton“ nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung berechtig, den Server-Zugang ganz oder teilweise zu sperren und die Auslieferung der Website einzustellen, bis alle ausstehenden Zahlungen vollständig beglichen sind. Sie Maßnahme erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

§ 2 Verfügbarkeit, externe Caches und Drittanbieter-Infrastruktur

(1) Die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die von Vexton betriebene Konfiguration der eingesetzten Infrastruktur, nicht jedoch auf die physische Verfügbarkeit oder Ausfallsicherheit der zugrunde liegenden Drittanbieter-Systeme.
(2) Externe Caches und CDNs: Zur Performance-Optimierung werden Inhalte der Website über globale Content Delivery Networks (CDNs) und externe Caching-Layer der Drittanbieter zwischengespeichert. Dies kann dazu führen, dass Nutzern temporär unterschiedliche oder technisch bedingt veraltete Inhalte angezeigt werden. „Vexton“ haftet nicht für Verzögerungen bei der Aktualisierung von Inhalten auf den Endgeräten der Nutzer, die durch das reguläre Caching-Verhalten dieser externen Netzwerke entstehen.
(3) Ausgenommen von der garantierten Verfügbarkeit sind zudem: 1. Angekündigte Wartungsfenster der genutzten Drittanbieter-Infrastrukturen. 2. Ausfälle, die auf Fehlfunktionen oder vollständigen Betriebseinstellungen des jeweiligen Drittanbieters (z. B. Netlify) beruhen, sofern diese außerhalb des direkten Einflussbereichs von Vexton liegen. 3. Ausfälle durch unsachgemäße Eingriffe des Auftraggebers in die DNS- oder Cloud- Konfiguration.

§ 3 Wartung, Updates und technischer Support

(1) Beinhaltet der Vertrag fortlaufende Wartungsleistungen, umfasst dies ausschließlich die Wartung der von „Vexton“ selbst entwickelten, bereitgestellten oder ausdrücklich übernommenen Systemkomponenten.
(2) Die Behebung von Fehlern, die durch nachträgliche, eigenmächtige Code- oder Einstellungsänderungen des Auftraggebers entstehen, ist nicht Teil der Pauschalwartung und wird nach Aufwand berechnet.

§ 4 Deployments und CI/CD-Pipelines

(1) Sofern vertraglich vereinbart, richtet Vexton eine automatisierte oder manuelle Deployment-Infrastruktur (z. B. via GitHub-Repository an Netlify/Vercel) für die Website oder Software des Auftraggebers ein.
(2) Inhaltliche Freigabe durch Deployment: Mit dem Auslösen eines produktiven Deployments (Live-Schaltung eines neuen Software- oder Inhaltsstandes) durch den Auftraggeber oder nach dessen ausdrücklicher Freigabe gilt der entsprechende Entwicklungsstand als im Rahmen der bereitgestellten Version technisch und funktional freigegeben, sofern keine unverzügliche Beanstandung erfolgt.
(3) Abgrenzung bei Fremdeingriffen: Nutzt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter direkten Zugriff auf das zugrundeliegende Code-Repository (z. B. GitHub) oder die Deployment-Plattform und löst eigenständig fehlerhafte Deployments (Build-Fehler, fehlerhafte Variablen oder fehlerhaften Code) aus, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die daraus resultierende Downtime. Der Auftraggeber ist zudem für die Sicherheit seiner Zugangsdaten und Berechtigungen selbst verantwortlich. Die Wiederherstellung durch Vexton wird als kostenpflichtiger Zusatzaufwand berechnet.

Abschnitt D: Besondere Bedingungen für Performance- Optimierung und Arbeiten an Drittsystemen (z. B. Performance Diagnose, Performance Boost)

§ 1 Geltungsbereich und Leistungsgegenstand

(1) Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für alle Verträge, bei denen Vexton Dienstleistungen zur Analyse, Diagnose, Geschwindigkeits- oder Code-Optimierung (z. B. „Performance Diagnose“, „Performance Boost“) an bereits bestehenden, von Dritten erstellten digitalen Systemen, Websites, Repositories oder Software-Infrastrukturen des Auftraggebers erbringt.

§ 2 Pflichten und Risikoaufklärung des Auftraggebers

(1) Zwingende Backup-Pflicht: Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar vor Beginn der Arbeiten durch „Vexton“ ein vollständiges, funktionstüchtiges Backup des gesamten Systems (einschließlich aller Datenbanken, Quellcodes und Konfigurationsdateien) zu erstellen und dieses außerhalb des Zugriffsbereichs der zu optimierenden Systeme sicher zu verwahren.
(2) Der Auftraggeber hat Vexton vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert über alle ihm bekannten Vorschäden, Instabilitäten, kritische Abhängigkeiten oder unsaubere Code- Strukturen (Technical Debt) des zu optimierenden Systems zu informieren.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle notwendigen Rechte, Lizenzen und Berechtigungen verfügt, um Vexton den Zugriff auf den Fremdcode und die dahinterliegenden Systeme (z. B. Hosting-Infrastruktur, GitHub-Repositories) zu gewähren.

§ 3 Haftungsbegrenzung bei Arbeiten an Fremdcode

(1) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Eingriffe in bestehende, von Dritten erstellte Code- Strukturen und Software-Systeme unvorhersehbare Wechselwirkungen erzeugen können. „Vexton“ haftet nicht für Systemausfälle, Funktionseinbußen, Darstellungsfehler oder Datenverluste, die auf fehlerhaftem, veraltetem oder nicht dokumentiertem Fremdcode oder auf unvorhersehbaren Wechselwirkungen mit bestehenden Systemkomponenten beruhen.
(2) Führt eine von Vexton durchgeführte Optimierungsmaßnahme aufgrund unvorhersehbarer Vorschäden im Fremdcode zu einem Systemfehler, ist die Haftung für den Wiederherstellungsaufwand auf den Betrag beschränkt, der bei einer ordnungsgemäßen Bereitstellung des Backups gemäß § 2 Absatz 1 dieses Abschnitts durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung notwendig gewesen wäre.
(3) Werden Fehler im bestehenden System erst im Zuge der Optimierung durch Vexton sichtbar (ohne dass Vexton diese verursacht hat), ist die Behebung dieser Fehler nicht Teil des vereinbarten Optimierungspakets, sondern wird dem Auftraggeber als zusätzlicher Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 4 Ausschluss von Erfolgs- und Performance-Garantien

(1) „Vexton“ führt alle Optimierungsmaßnahmen mit moderner Technologie und nach bestem Wissen durch. Dem Auftraggeber ist jedoch bewusst, dass die tatsächliche Ladegeschwindigkeit und Performance einer Anwendung maßgeblich von Faktoren beeinflusst werden, die außerhalb des Einflussbereichs von Vexton liegen, sowie nachträgliche Änderungen am System durch den Auftraggeber oder von ihm eingebundene Drittanbieter-Skripte. (z. B. die Verbindungsgeschwindigkeit des Endnutzers, das genutzte Endgerät, die Server-Infrastruktur des Auftraggebers oder die Anzahl und Ladezeit nachgeladener Drittanbieter-Skripte wie Marketing-Pixel und Tracker).
(2) Keine Garantie auf spezifische Kennzahlen: Vexton übernimmt keine Garantie dafür, dass durch die Optimierung bestimmte, exakte Ladezeiten (z. B. eine Ladezeit von unter einer Sekunde) oder spezifische Umsatz- und Conversion-Steigerungen erzielt werden.

§ 5 Bewertung durch Drittanbieter-Testtools (z. B. Google PageSpeed, Lighthouse)

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Analyse- und Diagnose-Tools von Drittanbietern (z. B. Google PageSpeed Insights, Lighthouse, GTmetrix) auf synthetischen Labordaten und theoretischen Algorithmen basieren. Die von diesen Tools ausgegebenen Scores (Bewertungen) dienen lediglich als unverbindliche Richtwerte und stellen keine zugesicherte Eigenschaft der Werkleistung dar.
(2) Vexton schuldet keine Erreichung eines bestimmten numerischen Werts (z. B. einen „100% Score“) in diesen Testtools. Ein niedrigerer Score in einem solchen Tool berechtigt weder zur Verweigerung der Abnahme noch zur Minderung der Vergütung.
(3) Nachträgliche Verschlechterungen des Scores, die durch das Einpflegen neuer Inhalte, unkomprimierter Bilder oder zusätzlicher Skripte durch den Auftraggeber entstehen oder durch verändertes Nutzerverhalten entstehen, fallen ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vexton Agentur – Stand: Juni 2026

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